Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

Vom 1. März bis 30. September ist es laut § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) verboten, Hecken, Bäume und Büsche zu fällen, abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder zu zerstören. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Ein Verstoß gegen diese Regelung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.